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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15   

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https://dejure.org/2019,39936
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15 (https://dejure.org/2019,39936)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.07.2019 - L 10 VE 65/15 (https://dejure.org/2019,39936)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - L 10 VE 65/15 (https://dejure.org/2019,39936)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - L 11 VE 47/09

    Soziales Entschädigungsrecht - Versorgung - rechtsstaatswidrige Haft in der DDR -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Dabei verbietet sich aber eine rein prozentuale, am Verdienstausfall orientierte Betrachtung, weil ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn der Beschädigte zwar seinen früheren Beruf trotz der Schädigung weiterhin ausübt und dabei keinen Minderverdienst gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes hat, seine Arbeit jedoch nur unter außergewöhnlicher Energie und/oder Gefährdung seiner Gesundheit weiterverrichten kann (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 - L 11 VE 47/09).

    So kann etwa der Zwang zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit infolge der Schädigungsfolgen zu einer außergewöhnlichen beruflichen Schädigung führen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 - L 11 VE 47/09).

  • BSG, 20.07.2005 - B 9a V 1/05 R

    Kriegsopferversorgung - Berufsschadensausgleich - besondere berufliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R).
  • BSG, 27.10.1989 - 9 RV 40/88

    Hypothetische Berufsprognose beim Berufsschadensausgleich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Für die danach erforderliche Feststellung muss der hypothetische Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts oder Nichteintritts von Tatsachen bzw. Ereignissen, die dafür von Bedeutung sind, gedanklich nachvollzogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 9 RV 25/95 unter Hinweis auf SozR 1300 § 45 Nr. 49).
  • BSG, 14.03.1975 - 10 RV 189/74

    Beurteilung des Ausmaßes des besonderen beruflichen Betroffenseins bei aufgrund

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Auch sind neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1975 - 10 RV 189/74).
  • BSG, 19.02.1969 - 10 RV 561/66

    Bei Verhinderung des weiteren Berufsaufstiegs Erhöhung der MdE, wenn dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    In sämtlichen in Satz 2 genannten Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung des Grades des GdS daher nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn subjektiv "besonders" treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66).
  • BSG, 15.12.1977 - 10 RV 19/77

    Verbot der rein schematischen Erhöhung der MdE im Rahmen des BVG § 30 Abs. 2,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit liegt im Regelfall nur dann vor, wenn der (schädigungsbedingte) Minderverdienst etwa 20 Prozent erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 10 RV 19/77).
  • BSG, 28.05.1997 - 9 RV 25/95

    Besonderes berufliches Betroffensein - Wahrscheinlichkeitsprognose bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 65/15
    Für die danach erforderliche Feststellung muss der hypothetische Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts oder Nichteintritts von Tatsachen bzw. Ereignissen, die dafür von Bedeutung sind, gedanklich nachvollzogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 9 RV 25/95 unter Hinweis auf SozR 1300 § 45 Nr. 49).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 63/15
    Ihr Anspruch auf eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ergebe sich aus dem vor dem LSG geführten Verfahren L 10 VE 65/15.

    Für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ist der GdS mit 40 festgestellt, für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 mit 30. Eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG kommt nicht in Betracht, was sich aus den Gründen des Urteils des Senates vom heutigen Tage zum Aktenzeichen L 10 VE 65/15 ergibt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 10 VE 64/15
    Mehr noch: In dem beruflichen Werdegang der Klägerin finden sich nicht einmal andeutungsweise Versuche, in irgendeiner Weise dem Berufsziel Kinder- und Jugendpsychologin näherkommen zu können, was sich aus den Gründen des Urteils des Senates vom heutigen Tage zum Aktenzeichen L 10 VE 65/15 ergibt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 10 VE 14/18
    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachdem die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 VE 65/15 sowie einstweiligen Rechtsschutz zur Erlangungen vorläufiger Bewilligung von Versorgungskrankengeld abgeschlossen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2018, Az. B 9 V 55/18 B; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2018, L 10 VE 13/18 B ER) und der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in dem vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Heilbehandlung nicht weiter zu verfolgen, nur (noch) ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 10 VE 16/18
    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nachdem die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 VE 65/15 sowie einstweiligen Rechtsschutz zur Erlangungen vorläufiger Bewilligung von Versorgungskrankengeld abgeschlossen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2018, Az. B 9 V 55/18 B; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2018, L 10 VE 13/18 B ER) und der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in dem vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Heilbehandlung nicht weiter zu verfolgen, nur (noch) ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld.
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